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   BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97   

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https://dejure.org/1998,14482
BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97 (https://dejure.org/1998,14482)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1998 - 1 D 102.97 (https://dejure.org/1998,14482)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 1 D 102.97 (https://dejure.org/1998,14482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliche Verletzung der Pflichten eines Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Disziplinarvergehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93

    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen Degradierung grundsätzlich davon aus, daß der Beamte den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 = DokBer B 1995, 80-84 = ZBR 1995, 75-76 = DÖV 1995, 289 = DVBl 1995, 622-624 = DÖD 1995, 230-231 = ÖD 1995, 126-128 = NVwZ 1996, 186).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 1 D 32.91

    Schalterbeamter der Post; Verkauf begehrter Sammlermarken gegen besondere

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 = DokBer B 1993, 7).
  • BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 60.91

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten auf Grund des Verstoßes gegen seine

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 D 51.96
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - DokBer B 1991, 221-224 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 - m.w.N.), die das Bundesdisziplinargericht nicht beachtet hat, ändert sich an dieser disziplinarrechtlichen Einstufung nicht deshalb etwas, weil der Beamte die veruntreuten Beträge nicht bar der Kasse entnommen, sondern unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten aus dem dienstlichen Kassenbestand verschiedenen Gläubigern hat zukommen lassen und dadurch diesen gegenüber von seiner Zahlungspflicht befreit worden ist.
  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 18.97

    Vorliegen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Die durch den Schock ausgelöste psychische Ausnahmesituation war für das Dienstvergehen kausal (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 18.97 - m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.1998 - 1 D 14.97

    Verstoß gegen das Übermaßverbot in einem Disziplinarverfahren - Angewiesenheit

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.04.1991 - 1 D 57.90

    Disziplinarrecht - Veruntreuung von Geld - Milderungsgrund - Offenbarung der Tat

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - DokBer B 1991, 221-224 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 - m.w.N.), die das Bundesdisziplinargericht nicht beachtet hat, ändert sich an dieser disziplinarrechtlichen Einstufung nicht deshalb etwas, weil der Beamte die veruntreuten Beträge nicht bar der Kasse entnommen, sondern unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten aus dem dienstlichen Kassenbestand verschiedenen Gläubigern hat zukommen lassen und dadurch diesen gegenüber von seiner Zahlungspflicht befreit worden ist.
  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 D 82.90

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 102.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Gelder die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters anzusehen ist (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -).
  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen Degradierung davon aus, dass der Soldat den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält, d.h. sich die Übergangsleistungen gemäß § 62 Abs. 2, § 135 Abs. 4 WDO auf Dauer nach dem niedrigeren Dienstgrad bestimmen (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213 und zum Beamtendisziplinarrecht Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 102.97, juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.2000 - 1 D 72.98
    Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 102.97 - m.w.N.).

    Ein solches pflichtwidriges Verhalten führt wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 16.93 - Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 - Urteil vom 24. Juni 1998, a.a.O., jeweils m.w.N.).

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